Ratgeber für Beschäftigte: So funktioniert Kurzarbeit

Ratgeber für Beschäftigte: So funktioniert Kurzarbeit

Das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Gerät ein Betrieb in wirtschaftliche Schieflage, kann Kurzarbeit Beschäftigung sichern. Doch wie funktioniert Kurzarbeit und was muss ich beachten? Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld? Wir beantworten Fragen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Krise.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich und ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Bislang wird Kurzarbeit meistens in Konjunkturflauten eingesetzt, wenn Aufträge und Umsatz fehlen. Nun wird sie auch wegen des Corona-Virus zum Einsatz kommen. Kurzarbeit kann eine gesamte Belegschaft betreffen oder nur einen Teil der Beschäftigten.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld, wie wird es berechnet?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis Ende März 2021 entstanden ist, gilt zudem bis Ende Dezember 2021: Bei längerem Bezug erhöht sich das Kurzarbeitergeld stufenweise. Berücksichtigt werden Monate mit Kurzarbeit ab März 2020. Ab dem vierten Monat des Bezugs beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent (bzw. 77 Prozent mit Kind), ab dem siebten Monat des Bezugs 80 Prozent (bzw. 87 Prozent).

Voraussetzung ist allerdings, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit hält dazu eine Tabelle bereit.

Kurzarbeitergeld-Rechner

Tipp: IG Metall-Mitglieder können ihr Kurzarbeitergeld mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner ausrechnen.

Gibt es Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld?

Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit Einbußen beim Entgelt. Die IG Metall fordert, dass Arbeitgeber diese Lohnlücke verkleinern, indem sie Aufzahlungen zum Kurzarbeitergeld leisten. In vielen Branchen und Betrieben wirken tarifliche und betriebliche Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. IG Metall Geschäftsstellen, Betriebsräte und Vertrauensleute geben dazu gerne Auskunft.

Wie wirkt sich die befristete Erhöhung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes auf bestehende betriebliche oder tarifliche Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld aus?

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes hilft vor allem denjenigen, die bisher keine Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes bekommen haben. Bei denjenigen, bei denen der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt, kommt es ganz auf die Formulierung in der entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw. dem Tarifvertrag an. Hier empfiehlt es sich, den Betriebsrat bzw. die örtliche IG Metall zu kontaktieren.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen. Vorgesehen ist es für Fälle, in denen Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall haben, aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Überschwemmung). Das Unternehmen muss vor der Kurzarbeit versucht haben, den Arbeitsausfall zu verhindern, etwa durch Urlaubsgewährung. In absehbarer Zeit muss das Unternehmen wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren.

Was bewirkt Kurzarbeit?

In der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 hat sich Kurzarbeit als Instrument für den Arbeitsmarkt bewährt. Beschäftigung und Know-How blieben erhalten. Als die Konjunktur wieder ansprang, konnten die Unternehmen ihre Produktion schnell wieder hochfahren. Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit allerdings Einbußen beim Entgelt. Die IG Metall fordert, dass Arbeitgeber diese Lohnlücke verkleinern, indem sie Aufzahlungen zum Kurzarbeitergeld leisten. In Baden-Württemberg ist das bereits per Tarifvertrag festgelegt. Auch Betriebsräte können entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte in Kurzarbeit verdienen weniger oder das Entgelt entfällt sogar ganz, bei Kurzarbeit „Null“. Das Kurzarbeitergeld (KuG) gleicht das Minus zumindest teilweise aus.

Was ist neu beim Kurzarbeitergeld?

Wegen des Corona-Virus ändert die Bundesregierung die Regeln für Kurzarbeit. Vorgesehen ist, dass Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Außerdem können auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Kurzarbeit ist möglich, ohne dass Arbeitszeitkonten zuvor ins Minus laufen. Die Arbeitsagentur erstattet die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber. Dies wird so bald wie möglich in einer Verordnung umgesetzt werden.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate. Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.

Wie wird Kurzarbeit im Betrieb eingeführt?

In Betrieben mit Betriebsrat: Kurzarbeit kann nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Betriebsräte sind Garanten für Gute Arbeit: Die Arbeits- und Entgeltbedingungen sind spürbar besser in Betrieben mit Betriebsrat. In der aktuellen Krise haben es bereits viele Betriebsräte geschafft, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durchzusetzen.

In Betrieben ohne Betriebsrat: Hier muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit allen betroffenen Beschäftigten einzeln vereinbaren. Die IG Metall unterstützt dich und deine KollegInnen bei der Gründung eines Betriebsrates.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich Urlaub einbringe?

Dein Arbeitgeber ist in einem gewissen Rahmen gehalten, alles zu tun, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Erst wenn das geschehen ist, kann Kurzarbeitergeld bezogen werden. Daher kann Dein Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass Du Urlaub einbringst.

Für laufenden Urlaub des Jahres 2021 hat die Bundesagentur für Arbeit nun folgendes geregelt: Bereits verplante Tage müssen nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sie haben sozusagen Bestandsschutz. Noch nicht verplante Urlaubstage muss der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit festlegen. Das bedeutet: Noch nicht verplante Urlaubstage aus 2021 müssen jetzt am Beginn des Jahres nicht eingebracht werden.

Ich bin Leiharbeitnehmerin bzw. Leiharbeitnehmer, kann ich auch Kurzarbeitergeld beziehen?

Auch dies ist im Rahmen der Krisenregelung befristet möglich geworden. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können seit dem 1. März 2020 Kurzarbeitergeld bekommen. Diese Möglichkeit besteht bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit einführen.

Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds gibt es dabei eine Besonderheit: Angesichts der besonderen Situation von Leiharbeitskräften mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und verleihfreien Zeiten ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgeblich, das in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass einsatzbezogene Entgelte wie Branchenzuschläge oder sonstige im Einsatz gezahlte Zulagen (soweit sie steuer- und sozialversicherungspflichtig sind) in die Berechnung einzubeziehen sind und den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erhöhen.

Muss ich während der „Kurzarbeit null“ erreichbar sein und zur Verfügung stehen?

Ja, da es sein kann, dass die Kurzarbeit kurzfristig unterbrochen wird und die Arbeit dann wiederaufgenommen werden muss. Solltest Du nicht erreichbar sein und kannst die Arbeit nicht antreten, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Was passiert mit der Sozialversicherung?

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der grds. hälftigen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent den Arbeitgebern erstatten, so wird es die Verordnung wohl vorsehen.

Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern?

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wirkt sich auf den Steuersatz aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Beschäftigte müssen das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtig.

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