„30 Tage Bettruhe und der Arbeitnehmer ist wieder fit“ – mit diesem Attest eines Arztes aus dem Ausland wollte sich ein Chef nicht zufriedengeben und weigerte sich, das Entgelt fortzuzahlen. Zu Recht. Denn wer im Urlaub erkrankt, für den gelten für das im Ausland ausgestellte Attest unter Umständen weitergehende Kriterien als für eine in Deutschland erstellte Bescheinigung.
Attest vorab per E-Mail an Arbeitgeber schicken
Viele Beschäftigte wissen das nicht: Wer im Urlaub krank wird, muss schnell handeln und seinem Arbeitgeber unverzüglich informieren. Wer den Urlaub im Ausland verbringt und gesetzlich krankenversichert ist, muss dem Arbeitgeber nach Paragraf 5, Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zudem die Aufenthaltsadresse mitteilen und wie lange man voraussichtlich krank sein wird. Spätestens am vierten Tag muss das Attest in der Personalabteilung vorliegen. Daher empfiehlt es sich, das Attest vorab per Fax oder E-Mail dem Arbeitgeber zukommen zu lassen und dann per Post nachzuschicken.
Sind Beschäftigte bei Rückkehr nach Deutschland weiterhin arbeitsunfähig krank, müssen sie den Arbeitgeber und Krankenkasse darüber informieren.
Wichtig: Nur wer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegt, kann seine Urlaubstage retten. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, werden nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer vor Beginn des Urlaubs krank wird und diesen nicht antreten kann, kann den Urlaub mit seinem Arbeitgeber neu festlegen. Der Urlaub gilt als nicht verbraucht.
Krank auf hoher See
Immer mehr Menschen verbringen ihren Urlaub auf Kreuzfahrtschiffen. Doch was gilt, wenn man auf hoher See krank wird? An Bord eines Kreuzfahrtschiffs findet keine ärztliche Behandlung auf Krankenschein statt. Der Grund: Der Schiffsarzt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes ist kein Kassenarzt. Wer sich behandeln lässt, erhält in der Regel eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte und muss also zunächst selbst zahlen.
Ob der Krankenversicherungsschutz im Nachhinein greift, hängt vom Urlaubsland ab. Das erfährt man von seiner Krankenkasse. Und ansonsten gilt auch auf hoher See: Bei Krankschreibung hat man die Pflicht, möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren. Dabei sind alle Kommunikationswege erlaubt: Telefon, Fax, E-Mail und auch SMS.
Vor dem Urlaub schlau machen
Ein Attest aus dem Ausland muss der Arbeitgeber nur anerkennen, wenn es unter den Ländern ein Sozialversicherungsabkommen gibt und die dortige staatliche Krankenkasse das Attest schriftlich bestätigt oder es von einer zugelassenen Kassenärztin oder -arzt ausgestellt ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss der Chef keine Entgeltfortzahlung leisten. Darum ist es ratsam, sich vorher bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob es mit dem Auslandsurlaubsziel ein Abkommen gibt und sich eine internationale Versicherungskarte ausstellen lässt.
Ein ärztliches Attest muss erkennen lassen, dass der Arzt neben der Dauer ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt. Rechnungen für die Versicherung müssen möglichst detailliert sein und Diagnosen sowie Art der Behandlung ausweisen.
Gesundheitskarte der Krankenkasse
Bei einem Unfall oder einer Erkrankung innerhalb der Europäischen Union musst Du in der Regel nur Deine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegen. Achtung: Grundsätzlich werden Leistungen nur nach den Bedingungen des Staates erbracht, in dem sich ein Patient aufhält.
Eine mögliche Kostenbeteiligung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Landes und ist unter Umständen direkt vor Ort zu bezahlen. Wenn es Probleme gibt, ist in jedem Fall die zuständige Krankenkasse in Deutschland die erste Ansprechpartnerin. Informationen zum Reiseland bieten die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.
Die DVKA bietet zudem Urlaubsmerkblätter zu 37 Ländern an, die Informationen rund um die Krankenversicherungsleistungen enthalten. Die Merkblätter zu den EU-Mitgliedsstaaten enthalten zudem eine ausfüllbare Bescheinigung für Versicherte, die im Ausland arbeitsunfähig erkranken und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen.
Auslandskrankenversicherung ist ratsam
Grundsätzlich ist eine Auslandsreisekrankenversicherung ratsam – auch wenn der Urlaub innerhalb von Europa verbracht wird. Die Mehrkosten, die die gesetzliche Krankenkasse für notwendige Behandlungen im Ausland nicht übernimmt, deckt diese Versicherung ab. Wesentlicher Vorteil bei guten Tarifen: Auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland zahlt die Versicherung.
Krankengeld: Mit Versicherung abstimmen
Bei einer längeren Erkrankung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, bis zu sechs Wochen das Entgeld zu zahlen. Danach erhalten Beschäftigte Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Wer Krankengeld erhält und in den Urlaub fahren möchte, muss diesen jedoch mit seiner Versicherung abklären, sofern es ins Ausland geht. Grund: Der Auslandsaufenthalt darf die Genesung nicht beeinträchtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich dies von einem Arzt bescheinigen lassen. Stimmt die Krankenkasse dem Urlaub im Ausland nicht zu, verfällt der Anspruch auf Krankengeld. Bei Fahrten ins EU-Ausland sollte diese Zustimmung in der Regel gegeben sein.
Korrektur beantragen
Wichtig: Der Urlaub darf nicht einfach aufgrund von Krankheit verlängert werden. Das geht nur nach Absprache mit den Vorgesetzten.
Wer während des Urlaubs erkrankt ist, sollte nach der Rückkehr im Betrieb prüfen, ob die Krankheitszeit als nicht verbrauchter Urlaub wieder dem Zeitkonto gutgeschrieben wurde, beziehungsweise eine entsprechende Korrektur beantragen.
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