FAQ Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Hygienekonzepte müssen erneut auf den Prüfstand

FAQ Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung - Hygienekonzepte müssen erneut auf den Prüfstand

Die neue Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums ergänzt die bereits bestehenden Anforderungen aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie verpflichtet die Arbeitgeber zu schnellem Handeln. Die Verordnung gilt ab 27. Januar und ist befristet bis zum 15. März 2021.

Welche neuen Regelungen gelten nun aber mit der neuen Arbeitsschutzverordnung? Und wie verhält es sich mit bereits bestehenden Regelungen im Betrieb? Bleiben diese bestehen? Werden sie ausgesetzt? Wir geben Antworten auf Fragen rund um die betriebliche Prävention.

Gelten die bisherigen Regelungen auch mit der neuen Verordnung weiter?

Ja, tun sie. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – sie ersetzt diese nicht. Bestehen bleiben also Regelungen, die auf eine Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen zielen.

Neu ist jetzt unter anderem, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten müssen, sofern deren Tätigkeit das erlaubt – es sei denn, es sprechen „zwingende betriebliche Gründe“ dagegen. Detaillierte Informationen und Antworten darauf, was „zwingende betriebliche Gründe“ sind, beantwortet unser FAQ zu den neuen Homeoffice-Regeln.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen, ein regelmäßiges und ausreichendes Lüften muss gewährleistet sein. Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage ist es nun wichtig, alle bereits getroffene Schutzmaßnahmen in den Betrieben erneut zu überprüfen und nachzuschärfen.

Ist die Umsetzung der Verordnung eine Aufgabe des Betriebsrats?

Hier stehen zunächst die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte. Im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz ist der Betriebsrat einzubeziehen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte dies auch nutzen.

Was tun, wenn es bei mir im Unternehmen kein Betriebsrat gibt?

Die Notwendigkeit, für einen effektiven Infektionsschutz zu sorgen, gilt selbstverständlich auch dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt. In diesem Fall sollten sich die Beschäftigten für den Schutz ihrer Gesundheit einsetzen: Das Betriebsverfassungsgesetz weist in Paragraf 81 (3) auf ein Anhörungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin. Es betrifft alle Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Zusätzlich sieht das Arbeitsschutzgesetz in Paragraf 17 (2) ein Beschwerderecht bei Präventionsmängeln vor. Wenn der Arbeitgeber diese Mängel nicht behebt, können sich die Beschäftigten an die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Mit welchem Instrument sollen die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt werden?

Das Mittel der Wahl ist die Gefährdungsbeurteilung. Betriebliche Hygienekonzepte sind auf Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, Infektionsrisiken durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen wirkungsvoll zu minimieren.

Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden – das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. Wichtig allerdings ist, dass die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes eingehalten wird, wie sie im Arbeitsschutzgesetz festgelegt ist. Es gilt das TOP-Prinzip: technische und organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen (Paragraf 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Welche Regelungen und Maßnahmen sind mit der neuen Verordnung angepasst?

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung führt aus, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen möglichst zu vermeiden ist. Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Besprechungen sollen digital abgehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den gleichwertigen Schutz der betroffenen Beschäftigten insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen sicherstellen (Paragraf 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

Was passiert, wenn Räume doch von mehreren gleichzeitig genutzt werden?

Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Wenn diese Mindestfläche nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Lüftung und geeignete Abtrennungen sicherstellen (Paragraf 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV).

Was ist damit gemeint, dass feste Arbeitsgruppen gebildet werden sollen?

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten müssen möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Kontakte zwischen den Gruppen müssen soweit wie möglich reduziert werden. Wo umsetzbar, ist zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen (Paragraf 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV). Dies wird auch im Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 betont. Darin werden die Arbeitgeber aufgefordert, flexible Arbeitszeiten so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen insbesondere im ÖPNV zu Arbeitsbeginn- und ende möglichst stark entzerrt wird.

Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Masken zur Verfügung zu stellen?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, den Beschäftigten mindestens medizinische Masken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter länger aufhält oder der Mindestabstand (1,5 Meter) nicht eingehalten werden kann oder aufgrund der Tätigkeit mit einer Gefährdung durch einen erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Letzteres betrifft insbesondere schwere körperliche Arbeit oder lautes Sprechen. Darüber hinaus machen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie gegebenenfalls die Verordnungen der Bundesländer Vorgaben für weitere Situationen.

Wer kontrolliert, ob die Unternehmen sich an die Verordnungen halten?

Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 22 ArbSchG) den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30 000 Euro ahnden.

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