Durchbruch beim Lieferkettengesetz

Ein Gesetz mit Zähnen

Die Bundesregierung hat geliefert. Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Die IG Metall begrüßt die Einigung, die nach langem Ringen zustande gekommen ist. An einigen Stellen aber gilt es nachzubessern.

Obst aus Afrika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien, Kleidung aus Asien, Handys deren Einzelteilen in der ganzen Welt hergestellt werden: Menschen verdienen mit diesen Produkten ihren Lebensunterhalt. Die Rechte dieser Menschen, die Waren auch für den deutschen Markt produzieren, werden künftig besser geschützt. Die IG Metall begrüßt den Durchbruch beim Lieferkettengesetz, um das in den letzten Wochen in Berlin gerungen wurde.

IG Metall begrüßt Einigung zu Lieferkettengesetz

Dazu der IG Metall-Vorsitzende Jörg Hofmann: „Die Bundesregierung hat geliefert! Insbesondere dank des Einsatzes der Minister Hubertus Heil und Gerd Müller ist der Durchbruch geschafft. Die IG Metall begrüßt die Einigung auf ein Lieferkettengesetz deutlich, nach langem Ringen ist dies ein positives Signal. Ein Wermutstropfen: Es dauert zu lange, bis das Gesetz in Kraft tritt. Wir fordern die Arbeitgeber auf, die Standards, die das neue Gesetz vorschreibt, schon vorher zu erfüllen. Mittelfristig muss auch geprüft werden, ob eine anlassbezogene Kontrolle der nicht unmittelbaren Zulieferer in der Lieferkette ausreicht.“

152 Millionen Kinder müssen weltweit Kinderarbeit leisten, 25 Millionen Menschen werden in moderne Formen von Sklavenarbeit gezwungen − die Bedrohungen von Menschenrechten in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten sind vielseitig und komplex. Auch Produkte, die in Deutschland zu kaufen sind, werden unter Bedingungen hergestellt werden, bei denen entlang der Lieferkette Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Die Unternehmen also durch ein Lieferkettengesetz in die Pflicht zu nehmen, ist ein wichtiger Schritt.

Stellungnahme der IG Metall zum Gesetz

Auf Basis der Pressekonferenz vom 12. Februar 2021 der Minister Hubertus Heil (BMAS), Gerd Müller (BMZ) und Peter Altmaier (BMWi) sowie ersten weiterführenden Details nimmt die IG Metall zum geplanten Gesetz folgendermaßen Stellung:

  • Das Gesetz wird zu mehr Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen führen. Den Unternehmen, welche sich bereits auf freiwilliger Basis ihren unternehmerischen Sorgfaltspflichten widmeten, wird nun der Rücken gestärkt. Das trägt zu einem faireren Wettbewerb bei.
  • Positiv ist einzuschätzen, dass verhängte Buß- und Zwangsgelder in Höhe von bis zu 10 Prozent des Umsatzes (laut Aussage von Hubertus Heil auf der Pressekonferenz) in einen Fonds zur Stärkung menschenrechtlicher Sorgfalt in der globalen Wirtschaft fließen sollen. Darüber hinaus: Unternehmen, gegen die aufgrund von Verstößen ein Bußgeld verhängt würde, sollen bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
  • Eine staatliche Kontrollbehörde soll zuständig sein, gemeldeten Sorgfaltsverletzungen von Unternehmen nachzugehen. Wie angekündigte Vor-Ort-Kontrollen und eine Beweiserhebung ausgestaltet sein sollen, bleibt bis dato noch unklar.
  • Mitentscheidend über den Erfolg oder Misserfolg des Gesetzes wird die Ausgestaltung des Beschwerdemechanismus sein: Die Einbindung der Beschäftigten vor Ort sowie ihre Interessenvertretungen ist unerlässlich. Auch die Einbindungsmöglichkeiten von Betriebsräten und Aufsichtsräten innerhalb der deutschen Unternehmen in Fragen zur Sorgfaltspflicht müssen geregelt werden.

Wolfgang Lemb, geschäftsführendes Mitglied des IG Metall-Vorstands, bringt es auf den Punkt: „Das Lieferkettengesetz braucht die Stärkung der Vereinigungsfreiheit vor Ort und Maßnahmen gegen Union Busting. Denn in den Ländern entlang der Lieferketten brauchen wir starke Gewerkschaften, um gemeinsam mit den Beschäftigten Missstände offenzulegen, Verstöße zu ahnden und damit die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu schützen.“

Lieferkettengesetz soll ab 2023 gelten

Die IG Metall fordert die Arbeitgeber jedoch auf, die Standards, die das neue Gesetz vorschreibt, schon vorher zu erfüllen. Durch das geplante Gesetz sollen Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten in die Verantwortung genommen werden.

Ab 2024 sollen dann auch die Unternehmen ab 1000 Beschäftigten in den Geltungsbereich fallen. Menschenrechtsverletzungen finden allerdings auch in den Lieferketten von Klein- und Mittelständischen Unternehmen statt. Tätig sind die Unternehmen auch in „Risikobranchen“ in denen Menschenrechtsverletzungen gehäuft festgestellt werden. Anstelle diese aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszuklammern, wären Hilfestellungen für die Umsetzung wichtig und wirkungsvoll.

  • Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Laut vorgestellter Einigung ist eine Überprüfung bei direkten Zuliefern verpflichtend vorgesehen, während weitere Zulieferer in der Kette ausschließlich anlassbezogen geprüft werden sollen. Nachgebessert und evaluiert werden, sollte aus Sicht der IG Metall mittelfristig, inwiefern eine anlassbezogene Kontrolle der mittelbaren Zulieferer ausreicht.
  • Zivilrechtliche Haftungsregelungen sind im Kompromiss nicht vorgesehen. Damit wird einer wichtigen zivilgesellschaftlichen Forderung nicht entsprochen. Die Rolle der Gewerkschaften im Prozess der Einhaltung unternehmerischer Sorgfaltspflichten werden durch die Ankündigung der Möglichkeit für Gewerkschaften und NGOs Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die sogenannte Prozessstandschaft zu vertreten, zurecht betont. Für eine abschließende Bewertung müssen weitere Details folgen.
  • Derweil hat die EU-Kommission für den Binnenmarkt eine Regelung mit verbindlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette für Juni 2021 angekündigt. Die IG Metall bringt sich im Prozess sowohl bei den schriftlichen als auch mündlichen EU Konsultationen aktiv ein.

Aus Sicht der IG Metall sollte die europäische Regelung gegenüber dem deutschen Lieferkettengesetz in entscheidenden Punkten, wie etwa dem Anwendungsbereich und Klagemöglichkeiten im Schadensfall, deutlich weitreichender sein.