2020 – Neues Jahr, neues Recht

2020 - Neues Jahr, neues Recht

Auch 2020 gibt es zahlreiche gesetzliche Änderungen, viele davon gültig seit 1. Januar. Ein Überblick:

Arbeit

Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag liegt nun bei 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag je zur Hälfte. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2022. Pro Jahr soll die Neubemessung eine Entlastung von rund 600 Millionen Euro bringen.

Datenschutz: Zwar schon seit 21.11.2019 in Kraft, strahlt diese Neuregelung aber ins Jahr 2020 aus –das zweite Datenschutzanpassungsgesetz sieht vor, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erst zu benennen ist, wenn regelmäßig 20 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das soll vor allem Kleinbetriebe entlasten.

Elektronische Kassensysteme: So mancher wird es beim Bäcker oder im Tante-Emma-Laden bereits erlebt haben: Die Frage nach dem Kassenbon. Schuld ist die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geforderte zertifizierte Sicherheitseinrichtung für elektronische Kassen, die Manipulationen erschweren und im besten Fall verhindern soll. Unter anderem muss bei jedem Kauf ein Bon ausgestellt werden. Die Kassen können spontan und unangemeldet durch die Steuerverwaltung mit einer Kassennachschau überprüft werden. Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Bis zum 30.09.2020 gilt eine Übergangsfrist, damit sich Geschäfte einzustellen können.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Laut Bundesregierung sollen davon insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich wie Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland profitieren. Mit Stellenaufstockungen unter anderem beim Zoll soll die Mindestlohnkontrolle verbessert werden.

Mindestlohn für Auszubildende: Das modernisierte Berufsbildungsgesetz hat eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Diese soll im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem wird es international vergleichbare Abschlussbezeichnungen wie „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geben. Außerdem sollen durch das Gesetz unter anderem Ausbildungen in Teilzeit erleichtert werden.

Pflegeberufe: Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe will die Bundesregierung die Probleme in der Branche bekämpfen. Mit der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe sind die bisher separat geregelten Pflegeausbildungen zu einer Pflegeausbildung für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege zusammengelegt. Die Ausbildung ist kostenlos, das Schulgeld überall abgeschafft. Eine Ausbildungsvergütung wird gezahlt.

Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch bis zum 30.04.2020. Er beträgt derzeit 11,05 Euro pro Stunde in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland. Von diesem Mindestlohn profitieren bisher vor allem Pflegehilfskräfte. Danach soll auf Grundlage des im November 2019 in Kraft getretenen Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege eine ständige und paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte unterbreiten. Diese Mindestlöhne kann das Bundesarbeitsministerium dann als allgemeinverbindlich für die gesamte Branche festlegen. In Ost- und Westdeutschland sollen Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten.

Soziales

Beitragsbemessungsgrenzen: Es gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie weitere wichtige Werte in der Sozialversicherung. Einen vollständigen Überblick bietet der Online-Auftritt der Bundesregierung.

Eingliederungshilfe: Die Eingliederungshilfe ist nun nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe, sondern als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet. Für Menschen mit Behinderungen sollen die Anreize erhöht werden, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Grundlage ist das Bundesteilhabegesetz. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören unter anderem Leistungen zur Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben), welche in § 111 SGB IX geregelt sind. So ist es jungen Menschen mit Behinderung zum Beispiel möglich, ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, um mit der notwendigen Assistenz eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Für diese Leistung ist jedoch nicht der Träger der Eingliederungshilfe, sondern die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Deshalb ist diese Leistung nicht in § 111 SGB IX aufgeführt, sondern in § 61a SGB IX.

Die wichtigsten Leistungen finden Sie beim Überblick der Lebenshilfe.

Grundsicherung und Sozialhilfe: Alleinstehende Erwachsene erhalten 432 Euro im Monat, 8,00 Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls, und zwar um je 6,00 Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Satz um 5,00 Euro auf 250 Euro.

Starke-Familien-Gesetz: Die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das Familien mit kleinem Einkommen unterstützt, ist in Kraft. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für den Kinderzuschlag ist nun erweitert. Die obere Einkommensgrenze, die sogenannte Abbruchkante, ist entfallen. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, eine Verringerung um fünf Prozentpunkte.

Gesundheit

Entlastung für Betriebsrentner: Betriebsrentner zahlen nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt. Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner profitieren laut Bundesregierung von der Einführung dieses Freibetrags.

Integration

Integrationsleistungen: Geduldete, die ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sichern und die gut integriert sind, dürfen sich über klare Kriterien für einen langfristigen Aufenthaltsstatus freuen. Das soll auch Arbeitgeber Sicherheit verschaffen und die Integration erleichtern und fördern. Auch erhalten abgelehnte Asylbewerber die Möglichkeit, ihre begonnene Berufsausbildung abzuschließen. Insgesamt wird am Grundsatz der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration festgehalten. Grundlage ist das neue Beschäftigungsduldungsgesetz, das seit 01.01.2020 gilt.