Versteckte Steuerlast: Worauf Beschäftigte beim Kurzarbeitergeld achten sollten

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Doch wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts sind Nachzahlungen möglich. Wir erklären, was Beschäftigte beachten sollten.

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie Kug, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen durch das Finanzamt rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.

So wird bei Eheleuten nach dem Splittingtarif gerechnet

  • Das kinderlose Ehepaar Weber hat 2019 ein zu versteuerndes Einkommen von 26 109 Euro erzielt. Herr Weber bezog in dem Kalenderjahr 5400 Euro Kurzarbeitergeld.
  • Die Summe aus des zu versteuerndem Einkommen von 26 109 und den Progressionseinkünften 5400 Euro beträgt also 31 509 Euro und ist das fiktive zu versteuerndes Einkommen).
  • Die Einkommensteuer auf das fiktive zu versteuernde Einkommen beträgt 2658 Euro. Der Progressionsteuersatz liegt damit bei 8,4356 Prozent (2658 Euro mal 100 geteilt durch 31 509 Euro).
  • Die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr ohne Kurzarbeitergeld hätte bei 1384 Euro gelegen. Durch die Progression beläuft sich die Steuer auf 2202 Euro (26 109 Euro mal 8,4356 Prozent geteilt durch 100). Die Webers müssen dem Fiskus ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer also 818 Euro mehr an Steuern zahlen.

Wer kurzarbeitet, muss eine Steuererklärung machen

Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Kug 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und in welcher Höhe diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Daher sollten Beschäftigte in Kurzarbeit mindestens 70 Euro im Monat zurücklegen, damit sie im Falle einer Steuerforderung zahlen können. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor etwa, weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.

Tipps für Beschäftigte in Kurzarbeit

Der Progressionsvorbehaltrechner des Bayerischen Landesamt für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.

Lohnsteuerberatung mit der IG Metall-Servicegesellschaft

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