Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vom 1. März bis 31. Mai 2026 entscheidet sich, wer die Interessen der Arbeitnehmer*innen in unseren Betrieben vertritt. Der heutige Newsletter steht daher ganz im Zeichen der kommenden Betriebsratswahlen:

✅Was du für deine Freistellung für eine Wahlvorstandsschulung wissen musst.

✅Warum wir Wahlvorstandsschulungen im Bereich der IG Metall in enger Abstimmung mit den Geschäftsstellen durchführen.

✅Welche Angebote wir im Bereich der IG BAU haben.

✅Und natürlich stellen wir auch wieder die Frage „Wusstest du schon?“

Mit kollegialen Grüßen

dein Team des DGB-Bildungswerk NRW

Wichtig für deine rechtssichere Teilnahme an einer Schulung als Wahlvorstand:

Deine Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung muss laut § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Das bedeutet: Die Inhalte der Schulung müssen für deine Tätigkeit im Wahlvorstand notwendig sein – und du darfst das Wissen nicht schon vollständig mitbringen.

Keine Sorge 😉

Auch wenn du bereits einmal – oder sogar mehrfach – im Wahlvorstand mitgearbeitet hast, heißt das nicht automatisch, dass du keine Schulung mehr brauchst. Es ist ganz normal, dass man sich nicht alles über Jahre hinweg so merkt, dass eine Wahl fehlerfrei und rechtssicher durchgeführt werden kann. Eine Auffrischung des Wissens ist also auch in diesem Fall erforderlich.

Nur eine Einschränkung gibt es 🚫

Nur wenn du ganz aktuell – also direkt vor dieser Wahl – Mitglied in einem Wahlvorstand warst, könnte dein Wissen noch ausreichend sein. Das wäre z. B. der Fall, wenn du gerade erst in einem anderen Betrieb eine Wahl begleitet hast oder im eigenen Betrieb eine Wiederholungswahl stattfindet.

Ganz klar ✅

Der Arbeitgeber kann nicht geltend machen, dass du als ehemaliges Mitglied des Wahlvorstands bereits alles Notwendige weißt. Rechtssicheres Handeln setzt aktuelles Wissen voraus.

Infos und Anmeldung