Für die Steuererklärung zum Jahr 2023 gibt es einige Änderungen wie den Altersentlastungs­betrag und die Erhöhung der Homeofficepauschale. Wer jetzt an der Steuererklärung für 2023 sitzt, sollte die dafür geltenden Steuervorteile kennen.

Während die Finanzämter bei der Bearbeitung von Steuererklärungen nicht an ­gesetzliche Fristen gebunden sind, sieht es bei den Steuerpflichtigen anders aus. Zumindest für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Sie müssen ihre Erklärung 2023 bis zum 2. September 2024 abgegeben haben. Offizieller Stichtag ist zwar der 31. August, da dieser aber ein Samstag ist, bleibt Zeit bis zum darauffolgenden Montag.

Wer seine Einkommensteuer­erklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erstellen lässt, hat für die Steuererklärung 2023 Zeit bis zum 2. Juni 2025.

 

Grundfreibetrag

Für die Steuererklärung 2023 gilt ein Grundfreibetrag von 10 908 Euro für Singles, für Verheiratete und Lebenspartner 21 816 Euro. Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen und den Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich durch alles, was Steuerpflichtige als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Als Arbeitnehmerpauschbetrag, auch Werbungskosten genannt, können Beschäftigte Kosten geltend machen, die ihnen durch ihren Beruf entstehen. Wer in seiner Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweist, für den berücksichtigt das Finanzamt automatisch den jährlichen Pauschbetrag von 1230 Euro, bei Rentnerinnen und Rentnern 102 Euro. Wer ­höhere Kosten absetzen will, muss die Ausgaben nachweisen.

Altersentlastungsbetrag

Seit 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge zu 100 Prozent als Sonderausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern betrifft das im Wesentlichen die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit will der Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürger entlasten und künftig die Doppelbesteuerung der Renten verhindern.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der berücksichtigt wird, wenn Steuerpflichtige vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er wird als Prozentsatz von bestimmten Einkünften ermittelt. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist jedoch begrenzt und liegt 2023 bei maximal 646 Euro (13,6 Prozent). Der ­Betrag wird vom Finanzamt anhand des Geburts­datums automatisch berechnet und muss nicht über die Steuererklärung beantragt werden.

Unser Tipp: Prüft im Steuerbescheid, ob der Entlastungsbetrag korrekt berücksichtigt wurde.

Entfernungspauschale

Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zum Arbeitsplatz. Pro Arbeitstag und Kilometer der ­einfachen Wegstrecke erkennt das ­Finanzamt 30 Cent an, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Dies gilt unabhängig vom gewählten ­Verkehrsmittel.

Ohne Nachweise und weitere Erklärungen können Pendlerinnen und Pendler nur den Höchstsatz von 4500 Euro geltend machen. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind im Steuerformular auf die Anlage N ab Zeile 30 einzutragen.

Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Diese Kilometerpauschale deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin- als auch die Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wer als Nachtarbeiterin oder Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufsucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann ebenfalls den vollen Abzug nutzen.

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können nach wie vor nur 30 Cent pro gefahrenem Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Mobilitätsprämie

Für geringverdienende Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen 2023 unterhalb des Grundfreibetrags von 10 908 Euro (Wert für 2023) im Jahr lag und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber bis 2026 die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 5,32 Cent pro Kilometer.

Normalerweise müsste Geringverdienende keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da ihr Einkommen ja unter dem Grundfreibetrag liegt und sie deshalb auch keine Steuern zahlen müssen. Wer die Mobilitätsprämie erhalten will, muss aber eine Steuerklärung einreichen. Das ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.

Auch Auszubildende gehören oft zu den Geringverdienenden und können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn der Weg zur Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer beträgt.

Wer die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie erfüllt, aber noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, sollte sich bei Unklarheiten von den Expertinnen und Experten der Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen (siehe unten).

Gewerkschaftsbeitrag

Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Gewerkschaftsbeiträge. Das gilt auch für steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner, Beschäftigte in Altersteilzeit und Personen im Vorruhestand. Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bereits am 18. September 2002 eine Verfügung erlassen (S 2212 A – 2 – St II 27), auf die sich Metallerinnen und Metaller berufen sollten.

Beschäftigte tragen ihre Gewerkschaftsbeiträge auf der Anlage N in Zeile 56 ein. Hierher gehören auch Beiträge zu anderen Berufsverbänden. Rentnerinnen und Rentner können dafür auf der Anlage R die Zeile 25und 26 nutzen.

Kinder- und Ausbildungsfreibetrag

Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 8952 Euro (Wert für 2023), bei einem Elternteil 4476 Euro. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist, und berücksichtigt automatisch die günstigere Variante.

Pauschale im Homeoffice

Wer zu Hause arbeitet, ohne über ein Arbeitszimmer zu verfügen, kann hierfür eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, höchstens 1260 Euro pro Jahr (entspricht 210 Arbeits­tagen) steuerlich geltend machen. Gleiches gilt, wenn zwar ein Arbeitszimmer vorhanden ist, dieses aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieb­lichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Gut zu wissen:

  • Die Homeofficepauschale von 1260 erhöht nicht die Werbungskostenpausche von 1230 Euro.
  • Für einen Homeofficetag können neben der Tagespauschale auch Fahrtkosten für eine stundenweise Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Beispiel: Ein angestellter Ingenieur fährt zu einer Baustelle und arbeitet anschließend wieder im Homeoffice. Die Zeit im Homeoffice muss dabei aber mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.
  • Steht an der ersten Tätigkeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann für Tage, an denen sowohl im Homeoffice als auch an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird, neben der Tagespauschale auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden.
  • Aufwendungen für Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, die für den Weg zur Arbeit erworben wurden (zum Beispiel Monats- und Jahreskarten), können weiterhin abgesetzt werden.
  • Kosten für Arbeitsmittel (Computer, Büromöbel, etc.) können neben der Tagespauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Weitere Hinweise zur Homofficepauschale finden sich im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023.

Lohnersatzleistungen und Steuern

Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für den regulär ausbezahlten Lohn und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie KuG, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie etwa das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.

Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das KuG 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und wie hoch diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor etwa, weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.

Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.

Lohnsteuerberatung für Mitglieder

Eine günstige Steuerberatung für Mitglieder bietet die IG Metall-Servicegesellschaft in Kooperation mit rund 3000 Lohnsteuerberatungsstellen an. Alle Beraterinnen und Berater haben die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen fachlichen Zertifikate und sind bei der Aufsichtsbehörde registriert. Für Mitglieder der IG Metall entfällt die Aufnahmegebühr und sie zahlen je nach Einkommen einen sozial gestaffelten Beitrag.

Die Lohnsteuerberatung der Kooperationspartner wird auch in den Räumlichkeiten vieler IG Metall-Geschäftsstellen angeboten. Mehr Informationen erhalten registrierte Mitglieder über die Webseite der Servicegesellschaft.

 

Broschüre Lohnsteuer-ABC

Der DGB-Ratgeber „Lohnsteuer-Grundbegriffe 2024“ informiert über steuerliche Vergünstigungen und gibt nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Steuererklärung 2023. Die Broschüre gibt es in digitaler Form. Sie kann hier als PDF heruntergeladen werden:

Lohnsteuer-ABC 2024 – Nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung