Ob Homeoffice, Werbungskosten oder Pendlerpauschale: In vielen Fällen lohnt sich für Beschäftigte eine Einkommensteuererklärung. Wer jetzt an der Steuererklärung für 2022 sitzt, sollte die dafür geltenden Steuervorteile kennen. So langsam wird es Zeit, sich mit den Steuerformularen zu beschäftigen: Die Einkommensteuererklärung für 2022 muss bis spätestens 2. Oktober 2023 dem Finanzamt vorliegen. Die offizielle Abgabefrist endet am 30. September 2023. Da dies aber ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, 2. Oktober 2023.
Wer seine Erklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2022 Zeit bis zum 31. Juli 2024.
Grundfreibetrag
Für die Steuererklärung 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 10.347 Euro für Singles und 20.694 Euro für Verheiratete und Lebenspartner. Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen und den Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Und das zu versteuernde Einkommen verringert sich durch alles, was Steuerpflichtige als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch Werbungskosten genannt, berücksichtigt Ausgaben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Beruf entstehen. Wer in der Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweist, bei dem berücksichtigt das Finanzamt automatisch den jährlichen Pauschbetrag von 1200 Euro (Wert für 2022), bei Rentnerinnen und Rentnern 102 Euro. Wer höhere Kosten absetzen will, muss Ausgaben belegen.
Entfernungspauschale
Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen die Fahrten zum Arbeitsplatz. Pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke erkennt das Finanzamt 30 Cent an, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es seit dem Veranlagungsjahr 2022 sogar 38 Cent. Und zwar unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bis 31. Dezember 2026 bei der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer.
Wer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, kann die Pendlerpauschale unbegrenzt nutzen, sofern die berechneten Kilometer der einfachen Wegstrecke auch tatsächlich gefahren wurden. Selbst dann, wenn man kein eigenes Auto hat und das der Eltern, Geschwister oder der Partnerin nutzt. Für Pendlerinnen und Pendler, die andere Verkehrsmittel nutzen, werden über die Entfernungspauschale maximal 4500 Euro im Jahr an Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anerkannt. Die Grenze gilt allerdings nicht für nachgewiesene Ticketkosten.
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Diese Kilometerpauschale deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin- als auch die Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wer als Nachtarbeiterin oder Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufsucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann ebenfalls den vollen Abzug nutzen.
Achtung: Anders wird gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Beschäftigten mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Februar 2020 (VI R 42/17) den Sachverhalt endgültig neu geregelt: Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, weil er an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt, dürfen nur 15 Cent je Entfernungskilometer und je Arbeitstag geltend gemacht werden.
Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können nach wie vor nur 30 Cent pro gefahrenem Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mobilitätsprämie
Für geringverdienende Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen 2022 unterhalb des Grundfreibetrags von 10.347 Euro (Wert für 2022) im Jahr lag und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber bis 2026 die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer.
Normalerweise müsste Geringverdienende keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da ihr Einkommen ja unter dem Grundfreibetrag liegt und sie deshalb auch keine Steuern zahlen müssen. Wer die Mobilitätsprämie erhalten will, muss aber eine Steuerklärung einreichen. Das ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.
Auch Auszubildende gehören oft zu den Geringverdienenden und können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn der Weg zur Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer beträgt.
Wer die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie erfüllt, aber noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, sollte sich bei Unklarheiten von den Expertinnen und Experten der Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen (siehe unten).
Gewerkschaftsbeitrag
Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Gewerkschaftsbeiträge. Das gilt auch für steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner, Beschäftigte in Altersteilzeit und Personen im Vorruhestand. Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bereits am 18. September 2002 eine Verfügung erlassen (S 2212 A – 2 – St II 27). Beschäftigte tragen ihre Gewerkschaftsbeiträge auf der Anlage N in Zeile 41 ein. Hierher gehören auch Beiträge zu anderen Berufsverbänden. Rentnerinnen und Rentner können dafür auf der Anlage R die Zeile 37 und 38 nutzen.
Lohnersatzleistungen und Steuern
Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für den regulär ausbezahlten Lohn und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie KuG, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie etwa das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.
Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das KuG 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und wie hoch diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor etwa, weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.
Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.
Pauschale im Homeoffice
Der Gesetzgeber hatte für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 eine sogenannte Homeofficepauschale eingeführt. Die Pauschale gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern am Küchen- oder Esszimmertisch gearbeitet wird.
Das Finanzamt erkennt für das Steuerjahr 2022 pauschal fünf Euro an für jeden Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt. Das heißt: Mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Beschäftigte, die mindestens an 120 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben. Selbst wer mehr als 120 Tage von zu Hause gearbeitet hat, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.
Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1200 Euro. Das heißt: Wer außer der Homeofficepauschale von 600 Euro keine Werbungskosten hat oder auch mit weiteren Werbungskosten nicht die Grenze von 1200 Euro überschreitet, hat nichts von ihr.
Wer mit den tatsächlichen Werbungskosten und der Homeofficepauschale auf einen Betrag von über 1200 Euro kommt, darf diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wer schon alleine mit seinen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1200 Euro überschreitet, darf die Homeofficepauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen.
Achtung: Die Finanzämter sind zwar gehalten, keine Arbeitgeberbescheinigungen über die Anzahl der häuslichen Arbeitstage anzufordern. Doch wer trotz der Pauschale hohe Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit geltend macht, wird sich auf Nachfragen seines Finanzamts einstellen müssen.
Übrigens: Für das Steuerjahr 2023 steigt die Pauschale von 600 auf 1000 Euro im Jahr. Damit sind im kommenden Jahr 200 statt 120 Homeofficetage begünstigt.
Lohnsteuerberatung für Mitglieder
Eine günstige Steuerberatung für Mitglieder bietet die IG Metall-Servicegesellschaft in Kooperation mit rund 3000 Lohnsteuerberatungsstellen an. Alle Beraterinnen und Berater haben die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen fachlichen Zertifikate und sind bei der Aufsichtsbehörde registriert. Für Mitglieder der IG Metall entfällt die Aufnahmegebühr und sie zahlen je nach Einkommen einen sozial gestaffelten Beitrag.
Die Lohnsteuerberatung der Kooperationspartner wird auch in den Räumlichkeiten vieler IG Metall-Geschäftsstellen angeboten. Mehr Informationen erhalten registrierte Mitglieder über die Webseite der Servicegesellschaft.
Broschüre Lohnsteuer-ABC
Der DGB-Ratgeber „Lohnsteuer-Grundbegriffe 2023“ informiert über steuerliche Vergünstigungen und gibt nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Steuererklärung 2022. Die Broschüre gibt es in digitaler Form. Sie kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Lohnsteuer-ABC 2023: nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung