10 Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus im Betrieb
Zum Schutz vor dem Corona-Virus gehen derzeit viele Kolleginnen und Kollegen ins Homeoffice. Doch was ist mit Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen? Auch sie müssen wirkungsvoll vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Maßnahmen müssen zügig ergriffen werden.
Die Zeit drängt: Zur Sicherheit von Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen, muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber rasch Maßnahmen zum Schutz vor einer Coronainfektion vereinbaren. Es gilt, Gefährdung rasch zu beurteilen und zügig Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umzusetzen. Die Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten durch das Corona-Virus ist in diesem Fall schnell beurteilt: Das Ansteckungsrisiko ist nachgewiesenermaßen sehr hoch. Daher ist zügig zu vereinbaren, welche erforderlichen Maßnahmen schnell umgesetzt werden müssen.
Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 (1) 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit Paragraf 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte es auch nutzen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 ArbSchG der Arbeitgeber.
Ausführliche Informationen bietet die Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung, die Ihr hier als PDF-Datei herunterladen könnt
Diese zehn Maßnahmen müssen im Betrieb umgesetzt werden
…damit Beschäftigte schnellst- und bestmöglich geschützt werden:
Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens zwei Meter betragen. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Zahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden.
Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind von der Arbeit freizustellen, wenn es keine Möglichkeit gibt, dass sie ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit verrichten können.
Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt.
Durch versetzte Pausen ist zu gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten eingehalten wird.
In der Kantine ist durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte vor Ort sind.
Die Beschäftigten müssen für Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist mehrfach Zeit einzuräumen, um sich die Hände zu waschen.
Der Arbeitgeber hat für angemessene Hygiene im Betrieb zu sorgen, hierfür sind etwa geeignete Reinigungspläne zu erstellen.
Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Damit alle Maßnahmen beachtet werden können, erfolgt eine Unterweisung durch den Betriebsarzt.
Der Ausschuss für Arbeitssicherheit überprüft laufend die Umsetzung der Maßnahmen.